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   BVerfG, 10.03.2003 - 2 BvQ 6/03   

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https://dejure.org/2003,7320
BVerfG, 10.03.2003 - 2 BvQ 6/03 (https://dejure.org/2003,7320)
BVerfG, Entscheidung vom 10.03.2003 - 2 BvQ 6/03 (https://dejure.org/2003,7320)
BVerfG, Entscheidung vom 10. März 2003 - 2 BvQ 6/03 (https://dejure.org/2003,7320)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Freihaltung einer Beförderungsstelle - Interessenabwägung bei der einstweiligen Anordnung gemäß § 32 BVerfGG - Fehlende Grundlage einer Bestenauslese - Überprüfung einer angegriffenen beamtenrechtlichen Auswahlentscheidung

  • Judicialis

    BVerfGG § 32; ; BVerfGG § 32 Abs. 1; ; BVerfGG § 34a Abs. 3; ; BVerfGG § 93 Abs. 1; ; BVerfGG § 93d Abs. 2; ; GG Art. 19 Abs. 4; ; GG Art. 33 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BVerfGG § 32; GG Art. 33 Abs. 2
    Erlaß einer einstweiligen Anordnung zur Sicherung einer beamtenrechtlichen Beförderung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerfG, 03.08.1994 - 1 BvR 1279/94

    Allgemeine Handlungsfreihei und Rechtsstaatsprinzip bei Gewährung von Rechtshilfe

    Auszug aus BVerfG, 10.03.2003 - 2 BvQ 6/03
    Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsaktes vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde wäre von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 7, 367 ; 68, 233 ; 71, 158 ; 79, 379 ; 91, 140 ; 103, 41 , stRspr).

    Bei offenem Ausgang muss das Bundesverfassungsgericht die Folgen, die einträten, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 88, 169 ; 88, 173 ; 91, 140 ; 99, 57 , stRspr).

  • BVerfG, 19.09.1989 - 2 BvR 1576/88

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Entscheidung über eine

    Auszug aus BVerfG, 10.03.2003 - 2 BvQ 6/03
    Stellte sich später die Verfassungswidrigkeit des mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Beschlusses des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts heraus, ließe sich der Eingriff in das Recht des Antragstellers auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach bisheriger fachgerichtlicher Rechtsprechung durch eine erneute Durchführung des Auswahlverfahrens nicht mehr korrigieren (vgl. BVerwGE 80, 127 ; zur Verfassungskonformität Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 19. September 1989 - 2 BvR 1576/88 -, NJW 1990, S. 501; s. hierzu allerdings jetzt auch BVerwGE 115, 89 ).
  • BVerwG, 25.08.1988 - 2 C 62.85

    Studiendirektorstelle - Art. 33 Abs. 2 GG, rechtswidrige Beamtenernennung ist

    Auszug aus BVerfG, 10.03.2003 - 2 BvQ 6/03
    Stellte sich später die Verfassungswidrigkeit des mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Beschlusses des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts heraus, ließe sich der Eingriff in das Recht des Antragstellers auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach bisheriger fachgerichtlicher Rechtsprechung durch eine erneute Durchführung des Auswahlverfahrens nicht mehr korrigieren (vgl. BVerwGE 80, 127 ; zur Verfassungskonformität Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 19. September 1989 - 2 BvR 1576/88 -, NJW 1990, S. 501; s. hierzu allerdings jetzt auch BVerwGE 115, 89 ).
  • BVerfG, 29.07.2003 - 2 BvR 311/03

    Zu den Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs im

    Auszug aus BVerfG, 10.03.2003 - 2 BvQ 6/03
    Dem Niedersächsischen Ministerium für Frauen, Arbeit und Soziales wird aufgegeben, bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde 2 BvR 311/03, längstens für die Dauer von sechs Monaten, eine der am 13. November 2001 hausintern ausgeschriebenen Beförderungsstellen der Besoldungsgruppe A 13 BBesO (Regierungsoberamtsrätin/-rat) nicht zu besetzen.
  • BVerwG, 13.09.2001 - 2 C 39.00

    Politischer Beamter; Versetzung in den einstweiligen Ruhestand; Neubesetzung des

    Auszug aus BVerfG, 10.03.2003 - 2 BvQ 6/03
    Stellte sich später die Verfassungswidrigkeit des mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Beschlusses des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts heraus, ließe sich der Eingriff in das Recht des Antragstellers auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach bisheriger fachgerichtlicher Rechtsprechung durch eine erneute Durchführung des Auswahlverfahrens nicht mehr korrigieren (vgl. BVerwGE 80, 127 ; zur Verfassungskonformität Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 19. September 1989 - 2 BvR 1576/88 -, NJW 1990, S. 501; s. hierzu allerdings jetzt auch BVerwGE 115, 89 ).
  • BVerfG, 23.01.2001 - 2 BvQ 42/00

    Ablehnung des Antrags einer politischen Partei auf Erlass einer eA, ihr

    Auszug aus BVerfG, 10.03.2003 - 2 BvQ 6/03
    Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsaktes vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde wäre von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 7, 367 ; 68, 233 ; 71, 158 ; 79, 379 ; 91, 140 ; 103, 41 , stRspr).
  • BVerfG, 08.11.1985 - 1 BvR 1290/85

    'Legende vom toten Soldaten'

    Auszug aus BVerfG, 10.03.2003 - 2 BvQ 6/03
    Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsaktes vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde wäre von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 7, 367 ; 68, 233 ; 71, 158 ; 79, 379 ; 91, 140 ; 103, 41 , stRspr).
  • BVerfG, 17.09.1998 - 2 BvK 1/98

    Liegenschaftsmodell Schleswig-Holstein

    Auszug aus BVerfG, 10.03.2003 - 2 BvQ 6/03
    Bei offenem Ausgang muss das Bundesverfassungsgericht die Folgen, die einträten, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 88, 169 ; 88, 173 ; 91, 140 ; 99, 57 , stRspr).
  • BVerfG, 27.05.1958 - 2 BvQ 1/58

    Volksbefragung

    Auszug aus BVerfG, 10.03.2003 - 2 BvQ 6/03
    Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsaktes vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde wäre von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 7, 367 ; 68, 233 ; 71, 158 ; 79, 379 ; 91, 140 ; 103, 41 , stRspr).
  • BVerfG, 08.04.1993 - 2 BvE 5/93

    Erfolglose Verfahren betreffen den Beschluss der Bundesregierung über die

    Auszug aus BVerfG, 10.03.2003 - 2 BvQ 6/03
    Bei offenem Ausgang muss das Bundesverfassungsgericht die Folgen, die einträten, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 88, 169 ; 88, 173 ; 91, 140 ; 99, 57 , stRspr).
  • BVerfG, 07.03.1989 - 2 BvQ 2/89

    Anforderungen an die Parteifähigkeit einer politischen Partei im

  • BVerfG, 07.04.1993 - 1 BvR 565/93

    Erfolgreicher Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betreffend die

  • BVerfG, 31.10.1984 - 1 BvR 1245/84
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